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KI, Urheberrecht und Haftung 2026: Neue Urteile zeigen Risiken für Unternehmen

18. Oktober 2026

Künstliche Intelligenz verändert die Erstellung von Texten, Bildern, Musik und Videos grundlegend. Unternehmen nutzen generative KI zunehmend für Marketingkampagnen, Produktbeschreibungen, Social-Media-Beiträge und die Gestaltung ihrer Internetseiten.

Doch die rechtlichen Risiken werden häufig unterschätzt. Wem gehören die Rechte an KI-generierten Inhalten? Dürfen solche Werke uneingeschränkt kommerziell genutzt werden? Und wer haftet, wenn eine KI fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte reproduziert?

Aktuelle Gerichtsentscheidungen aus München zeigen, dass diese Fragen für Unternehmen erhebliche praktische Bedeutung haben.

1. Aktuelles Urteil: GEMA setzt sich gegen KI-Musikdienst Suno durch

Am 31. Juli 2026 entschied das Landgericht München I in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem KI-Musikdienst Suno (Az. 42 O 763/25).

Gegenstand des Verfahrens war die Verwendung urheberrechtlich geschützter Musikwerke durch ein generatives KI-System.

Nach den gerichtlichen Feststellungen konnten geschützte Musikwerke im KI-Modell so gespeichert sein, dass sie durch vergleichsweise einfache Eingaben wiedererkennbar reproduziert wurden.

Das Gericht befasste sich dabei sowohl mit der Speicherung geschützter Werke im KI-Modell als auch mit deren Wiedergabe durch das System.

Besondere Bedeutung hatte die Frage, ob sich der Anbieter auf die urheberrechtliche Schranke für Text und Data Mining nach § 44b UrhG berufen konnte.

Das Landgericht verneinte dies für die konkret beanstandeten Nutzungshandlungen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Einsatz generativer KI nicht außerhalb des Urheberrechts stattfindet.

Allerdings ist zu beachten, dass das Urteil keine pauschale Aussage darüber trifft, dass jedes Training mit geschützten Werken rechtswidrig wäre. Die rechtliche Bewertung hängt von den konkreten Nutzungshandlungen, den einschlägigen Schrankenregelungen und den Umständen des Einzelfalls ab.

2. Wem gehören KI-generierte Bilder und Texte?

Eine der wichtigsten Fragen für Unternehmen lautet: Wer besitzt die Urheberrechte an einem mit KI erstellten Inhalt?

Nach deutschem Urheberrecht setzt der Schutz als Werk grundsätzlich eine persönliche geistige Schöpfung voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG).

Rein maschinell erzeugte Inhalte genießen deshalb nicht allein aufgrund ihrer Erstellung durch eine KI urheberrechtlichen Werkschutz.

Anders kann die Situation sein, wenn ein Mensch den konkreten Inhalt durch eigene schöpferische Entscheidungen maßgeblich prägt.

Dies bestätigte das Amtsgericht München mit Urteil vom 13. Februar 2026 (Az. 142 C 9786/25).

Das Gericht stellte darauf ab, ob der menschliche Einfluss auf das KI-Ergebnis hinreichend individuell und im konkreten Ergebnis erkennbar ist.

Das bloße Eingeben einfacher Anweisungen oder die Auswahl eines Ergebnisses reicht dafür nicht zwangsläufig aus.

Für Unternehmen bedeutet dies: Die Nutzung eines KI-Generators führt nicht automatisch dazu, dass an dessen Ergebnissen ein ausschließliches Urheberrecht entsteht.

3. Dürfen Unternehmen KI-Bilder kommerziell verwenden?

Grundsätzlich können KI-generierte Bilder, Texte und andere Inhalte auch geschäftlich genutzt werden.

Allerdings bedeutet die technische Möglichkeit einer kommerziellen Verwendung nicht, dass die Nutzung in jedem Fall rechtlich unbedenklich ist.

Vor einer Veröffentlichung sollten insbesondere folgende Fragen geprüft werden:

Gerade bei Werbekampagnen und Unternehmenslogos können diese Fragen wirtschaftlich bedeutsam werden.

Ein Unternehmen sollte deshalb nicht allein darauf vertrauen, dass ein KI-Anbieter die kommerzielle Nutzung seiner Ergebnisse grundsätzlich gestattet.

4. Wer haftet bei einer Urheberrechtsverletzung durch KI?

Erzeugt ein KI-System einen Inhalt, der fremde Urheberrechte verletzt, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit.

Dabei ist zwischen dem Anbieter des KI-Systems und dem Unternehmen zu unterscheiden, das den generierten Inhalt verwendet.

Veröffentlicht ein Unternehmen beispielsweise ein KI-generiertes Bild auf seiner Website und verletzt dieses Bild fremde Urheberrechte, können gegen das veröffentlichende Unternehmen Ansprüche geltend gemacht werden.

Nach § 97 UrhG kommen bei einer Urheberrechtsverletzung insbesondere Unterlassungsansprüche und unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatzansprüche in Betracht.

Ob zusätzlich der KI-Anbieter verantwortlich ist, hängt von den jeweiligen Umständen und seiner rechtlichen Rolle ab.

Wichtig: Die Tatsache, dass ein Inhalt von einer KI erzeugt wurde, schützt das veröffentlichende Unternehmen nicht automatisch vor urheberrechtlichen Ansprüchen.

5. Welche Risiken bestehen bei KI-generierten Werbetexten?

Nicht nur Bilder und Musik können urheberrechtliche Probleme verursachen.

Auch KI-generierte Werbetexte, Produktbeschreibungen und Blogartikel können geschützte Formulierungen oder längere Textpassagen aus bestehenden Werken enthalten.

Besonders kritisch kann es werden, wenn eine KI ausdrücklich angewiesen wird, einen bekannten Text möglichst genau nachzuahmen oder zu reproduzieren.

Ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, hängt davon ab, ob geschützte Elemente eines bestehenden Werkes übernommen werden und ob hierfür eine gesetzliche Erlaubnis oder eine Lizenz besteht.

Daneben können bei Werbetexten weitere Rechtsgebiete relevant sein, insbesondere das Wettbewerbsrecht und das Markenrecht.

Unternehmen sollten KI-generierte Inhalte daher vor ihrer Veröffentlichung nicht nur auf sachliche Fehler, sondern auch auf mögliche Rechtsverletzungen prüfen.

6. KI-generierte Logos: Kann ein Unternehmen exklusive Rechte erwerben?

Besonders problematisch ist die Verwendung KI-generierter Logos.

Ein Unternehmenslogo soll regelmäßig eine unverwechselbare Kennzeichnung ermöglichen und von Wettbewerbern nicht ohne Weiteres übernommen werden können.

Ist ein Logo ausschließlich maschinell erzeugt worden, kann der urheberrechtliche Schutz fehlen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein solches Zeichen generell rechtlich schutzlos ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen kommen beispielsweise Markenrechte oder Designrechte in Betracht.

Ob ein KI-generiertes Logo als Marke eingetragen werden kann, hängt unter anderem von seiner Unterscheidungskraft und möglichen älteren Rechten Dritter ab.

Unternehmen sollten deshalb vor der geschäftlichen Nutzung und insbesondere vor einer Markenanmeldung eine entsprechende rechtliche Prüfung durchführen lassen.

7. Können Unternehmen ihre KI-Ergebnisse vor Nachahmung schützen?

Auch diese Frage gewinnt zunehmend an Bedeutung.

Wenn ein KI-generierter Inhalt keinen urheberrechtlichen Werkschutz genießt, kann es schwieriger sein, Dritten dessen Übernahme zu untersagen.

Ein ausschließliches Nutzungsrecht lässt sich nicht allein dadurch begründen, dass ein Unternehmen einen KI-Dienst bezahlt oder einen bestimmten Prompt verwendet hat.

Entscheidend ist vielmehr, ob überhaupt ein schutzfähiges Recht besteht und wem dieses zusteht.

Für Unternehmen, die erhebliche Investitionen in KI-generierte Designs, Werbekampagnen oder digitale Produkte tätigen, kann dies ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darstellen.

Eine gezielte Kombination aus menschlicher Gestaltung, vertraglichen Regelungen und gegebenenfalls Marken- oder Designschutz kann helfen, die eigene Rechtsposition zu verbessern.

8. Welche Maßnahmen sollten Unternehmen jetzt ergreifen?

Unternehmen, die KI zur Erstellung geschäftlicher Inhalte einsetzen, sollten klare Regeln für die Nutzung und Veröffentlichung solcher Ergebnisse festlegen.

Erstens: KI-Anwendungen überprüfen. Welche Systeme werden für Texte, Bilder, Musik oder Videos eingesetzt?

Zweitens: Nutzungsbedingungen prüfen. Welche Rechte räumt der jeweilige KI-Anbieter ein? Welche Einschränkungen gelten?

Drittens: Ergebnisse kontrollieren. Bestehen auffällige Ähnlichkeiten mit bekannten Werken, Marken oder Designs?

Viertens: Menschliche Gestaltung dokumentieren. Bei wirtschaftlich wichtigen Inhalten kann es sinnvoll sein, eigene schöpferische Beiträge nachvollziehbar festzuhalten.

Fünftens: Verträge anpassen. Bei der Beauftragung von Agenturen, Designern und Dienstleistern sollte geregelt werden, ob und in welchem Umfang KI eingesetzt werden darf und wer für mögliche Rechtsverletzungen einsteht.

Sechstens: Schutzrechte prüfen. Bei Unternehmenskennzeichen, Logos und Produktdesigns sollten mögliche Marken- und Designrechte frühzeitig berücksichtigt werden.

9. Fazit: KI schafft neue Möglichkeiten, aber keine automatische Rechtssicherheit

Die Entscheidungen des Landgerichts München I und des Amtsgerichts München verdeutlichen zwei unterschiedliche urheberrechtliche Risiken generativer KI.

Einerseits können KI-Systeme bei der Verarbeitung und Wiedergabe geschützter Werke fremde Rechte verletzen.

Andererseits sind KI-generierte Ergebnisse nicht automatisch selbst urheberrechtlich geschützt.

Für Unternehmen entsteht dadurch eine doppelte Herausforderung: Sie müssen vermeiden, fremde Rechte zu verletzen, und zugleich prüfen, wie sich eigene KI-generierte Inhalte rechtlich absichern lassen.

Wer KI-generierte Inhalte geschäftlich nutzt, sollte die urheberrechtlichen Risiken deshalb bereits vor der Veröffentlichung prüfen.

Anwaltliche Beratung zu KI, Urheberrecht und Haftung

Nutzen Sie KI-generierte Bilder, Texte, Musik oder Designs für Ihr Unternehmen?

Wir unterstützen Unternehmen, Agenturen und Kreative bei der rechtlichen Prüfung KI-generierter Inhalte, der Bewertung möglicher Urheberrechtsverletzungen sowie bei Fragen zu Nutzungsrechten und Haftung.

Dazu gehören insbesondere die Prüfung von KI-Bildern und KI-Texten, die Gestaltung von Verträgen über KI-generierte Inhalte und die rechtliche Bewertung möglicher Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen.

Lassen Sie den kommerziellen Einsatz Ihrer KI-generierten Inhalte rechtlich prüfen und nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Quellen und Gerichtsentscheidungen

Die Urteile betreffen konkrete Einzelfälle. Insbesondere die Reichweite urheberrechtlicher Schranken beim KI-Training und die Schutzfähigkeit menschlich beeinflusster KI-Ergebnisse bleiben rechtlich differenziert zu beurteilen. Die Aussagen des Artikels sollten deshalb nicht als pauschales Verbot des KI-Trainings oder der kommerziellen KI-Nutzung verstanden werden.


KI-Anwalt Fabian Fritsch

KI-Anwalt Fabian Fritsch

Zugegegen: Es gibt die Fachanwaltschaft für künstliche Intelligenz noch nicht, daher ist  der Versuch, die Begrifflichkeit "KI-Anwalt" mit Leben zu füllen, von Visionen, eigenem Interesse und dem Aufbau eigener Erfahrungen geprägt. Fabian Fritsch gründete die Kanzlei Hafencity im Bedürfnis, Unternehmern und Verbrauchern im "Bankrecht 2.0" ein zuverlässiger Begleiter zu sein. gerade im Bank- und Kapitalmarktrecht steigt die Bedeutung von künstlicher Intelligenz rasant.

So fügten sich nach erfolgreicher Kanzleigründ sehr schnell Berührungspunkte zum Recht der Künstlichen Intelligenz ein. Fritsch vertritt  aktuell Opfer von KI-Einsätzen im Bereich von Accountsperrungen, bei Problemen mit Paypal und anderen Zahlungsdienstleistern und im Konflikt mit NEO-Brokern wie Trade Republik oder im Themengebiet Bitcoin-Handel.

Breiten Raum nimmt auch die Vertretung geschädigter Mandanten durch Cyberkriminalität und Identitätsmissbrauch ein, insbesonder bei Auseinandersetzungen mit Banken nach Phishing und anschließendem Kreditkarten-/Onlinebetrug.

Zur Mandantschaft gehören neben geschädigten Verbrauchern auch mittelständische Unternehmer und selbständig Tätige, die KI intensiv in ihre Abläufe einbinden und dabei auf rechtskonforme Lösungen angewiesen sind.


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