Jetzt anrufen: 040 22 8586877
✉️ Jetzt Kontakt aufnehmen

Urheberrecht und Haftung bei Künstlicher Intelligenz: Was Unternehmen rechtlich beachten müssen

KI-generierte Texte, Bilder, Software und Entscheidungen: Wem gehören die Ergebnisse, wann drohen Urheberrechtsverletzungen und wer haftet für Fehler?

Künstliche Intelligenz verändert die Art und Weise, wie Unternehmen Inhalte erstellen, Produkte entwickeln und Entscheidungen treffen. Mit generativen KI-Systemen lassen sich innerhalb weniger Sekunden Werbetexte verfassen, Bilder gestalten, Software programmieren, Präsentationen erstellen und komplexe Informationen auswerten.

Die wirtschaftlichen Vorteile sind erheblich. Gleichzeitig entstehen rechtliche Fragen, die Unternehmen nicht unterschätzen sollten.

Darf ein Unternehmen ein KI-generiertes Bild ohne Weiteres für seine Werbung verwenden? Kann ein mit ChatGPT erstellter Text urheberrechtlich geschützt sein? Wem gehört eine Software, die wesentlich mithilfe künstlicher Intelligenz entwickelt wurde? Und wer haftet, wenn ein KI-System falsche Informationen liefert, fremde Rechte verletzt oder einen wirtschaftlichen Schaden verursacht?

Die zentrale rechtliche Erkenntnis lautet: Der Einsatz künstlicher Intelligenz führt weder automatisch zu einem urheberrechtlich geschützten Ergebnis noch befreit er Unternehmen von ihrer Verantwortung.

Wer KI professionell einsetzt, sollte deshalb sowohl die Rechte an den verwendeten Daten und Ergebnissen als auch die Haftungsrisiken sorgfältig prüfen.

1. Warum Urheberrecht und Haftung beim KI-Einsatz zusammengehören

Urheberrecht und Haftungsrecht betreffen unterschiedliche, aber eng miteinander verbundene Fragen.

Das Urheberrecht bestimmt insbesondere, welche geistigen Schöpfungen geschützt sind, wer Rechte daran besitzt und unter welchen Voraussetzungen fremde Inhalte verwendet werden dürfen.

Das Haftungsrecht regelt dagegen, wer für Rechtsverletzungen, fehlerhafte Leistungen oder entstandene Schäden einzustehen hat.

Bei KI-Systemen überschneiden sich beide Bereiche häufig.

Ein Unternehmen lässt beispielsweise durch eine Bild-KI eine Werbegrafik erstellen und veröffentlicht diese auf seiner Website. Später behauptet ein Fotograf, das Bild verletze seine Urheberrechte.

Dann stellen sich mehrere Fragen:

Die Antworten hängen vom konkreten Einzelfall, dem verwendeten System, den Eingabedaten, den Nutzungsbedingungen und dem tatsächlich erzeugten Inhalt ab.

2. Sind KI-generierte Inhalte urheberrechtlich geschützt?

Nach deutschem Urheberrecht setzt der Schutz eines Werkes grundsätzlich eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Maßgeblich ist insbesondere § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Das Urheberrecht ist auf menschliches schöpferisches Handeln ausgerichtet.

Ein vollständig autonom durch künstliche Intelligenz erzeugter Inhalt genießt daher nach den herkömmlichen Grundsätzen des deutschen Urheberrechts regelmäßig keinen eigenen urheberrechtlichen Werkschutz.

Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob das Ergebnis ästhetisch ansprechend, wirtschaftlich wertvoll oder technisch anspruchsvoll ist.

Ein KI-generiertes Bild kann beispielsweise wie ein professionelles Kunstwerk aussehen. Allein seine Qualität begründet jedoch noch keine menschliche Urheberschaft.

Ebenso kann ein KI-generierter Text sprachlich hervorragend formuliert sein, ohne dass dadurch automatisch ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsteht.

Entscheidend ist nicht, wie beeindruckend das Ergebnis wirkt, sondern ob und in welchem Umfang eine schutzfähige menschliche schöpferische Leistung vorliegt.

3. Kann ein Mensch Urheber eines KI-gestützten Werkes sein?

Anders kann die rechtliche Bewertung ausfallen, wenn ein Mensch die KI lediglich als Werkzeug einsetzt und das Ergebnis durch eigene kreative Entscheidungen maßgeblich gestaltet.

Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die menschliche Leistung im konkreten Werk Ausdruck findet.

Beispiele können sein:

Eine bloße Auswahl unter mehreren automatisch erzeugten Ergebnissen reicht allerdings nicht in jedem Fall aus.

Auch die Eingabe eines ausführlichen Prompts begründet nicht automatisch ein Urheberrecht am späteren KI-Ergebnis.

Die urheberrechtliche Bewertung muss vielmehr berücksichtigen, welche konkreten Gestaltungsmöglichkeiten der Mensch hatte und welche schöpferischen Entscheidungen sich im Endprodukt niedergeschlagen haben.

Für Unternehmen empfiehlt es sich, wesentliche menschliche Bearbeitungsschritte und kreative Entscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

4. Wem gehören die Rechte an KI-generierten Bildern und Texten?

In der Praxis wird häufig gefragt, ob die Rechte an einem KI-generierten Inhalt dem Nutzer, dem Unternehmen oder dem KI-Anbieter gehören.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten.

Zunächst muss unterschieden werden zwischen dem gesetzlichen Urheberrecht und vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnissen.

Wenn an einem vollständig KI-generierten Ergebnis kein Urheberrecht entsteht, kann daran auch kein klassisches urheberrechtliches Nutzungsrecht im üblichen Sinne übertragen werden.

Dennoch können Nutzungsbedingungen festlegen, in welchem Umfang ein Nutzer die Ergebnisse verwenden darf und welche vertraglichen Beschränkungen gelten.

Ein KI-Anbieter kann beispielsweise Regelungen zur kommerziellen Verwendung, Weitergabe oder Nutzung seiner Dienste treffen.

Solche Vertragsregelungen ersetzen allerdings keinen gesetzlichen Urheberrechtsschutz und können insbesondere keine Rechte Dritter beseitigen.

Unternehmen sollten deshalb vor der Veröffentlichung prüfen, welche Nutzungsbedingungen für das jeweilige KI-System gelten.

Besonders relevant sind die Bedingungen bei kostenfreien Tarifen, Unternehmenslizenzen, API-Zugängen und spezialisierten Bild- oder Musikgeneratoren.

5. Dürfen KI-generierte Inhalte kommerziell genutzt werden?

Grundsätzlich ist die kommerzielle Nutzung KI-generierter Inhalte nicht generell verboten.

Unternehmen können KI beispielsweise zur Erstellung von Marketingtexten, Produktbeschreibungen, Präsentationen oder Werbegrafiken einsetzen.

Allerdings bedeutet die grundsätzliche Nutzbarkeit nicht, dass jeder erzeugte Inhalt rechtlich unbedenklich ist.

Zu prüfen sind insbesondere:

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn KI-Ergebnisse bekannten Figuren, Logos, Fotografien, Illustrationen oder sonstigen geschützten Gestaltungen ähneln.

Auch eine kommerziell zulässige Nutzung nach den Bedingungen des KI-Anbieters bietet keine absolute Sicherheit gegenüber Ansprüchen Dritter.

6. Urheberrechtsverletzungen durch KI-generierte Inhalte

Ein erhebliches Risiko besteht darin, dass KI-Systeme Inhalte erzeugen, die geschützte Bestandteile bestehender Werke übernehmen.

Nicht jede Ähnlichkeit stellt bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Das Urheberrecht schützt grundsätzlich konkrete schöpferische Ausdrucksformen, nicht dagegen jede Idee, jedes Motiv oder jeden allgemeinen Stil.

Problematisch wird es insbesondere, wenn geschützte Gestaltungselemente eines fremden Werkes in rechtlich erheblicher Weise übernommen werden.

Das kann bei Texten, Bildern, Musik, Videos und Software gleichermaßen relevant werden.

Ein Unternehmen sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass ein KI-Ergebnis allein deshalb frei von Rechten Dritter ist, weil es von einer KI neu ausgegeben wurde.

Beispiel: KI-generiertes Werbebild

Eine Marketingagentur erstellt mithilfe einer Bild-KI eine Werbekampagne. Das generierte Motiv ähnelt einer bekannten Illustration in charakteristischen Einzelheiten.

Der Rechteinhaber macht geltend, die Werbegrafik übernehme geschützte Elemente seines Werkes.

Ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, hängt unter anderem von der Schutzfähigkeit des Ausgangswerkes, den übernommenen Elementen und dem Gesamteindruck ab.

Für die Agentur und ihren Auftraggeber können gleichwohl erhebliche wirtschaftliche Risiken entstehen, etwa durch Unterlassungsforderungen, Abmahnkosten, Schadensersatzansprüche und die kurzfristige Einstellung einer Kampagne.

7. Ist die Nachahmung des Stils eines Künstlers erlaubt?

Besonders umstritten ist die Frage, ob KI-Systeme gezielt zur Nachahmung des Stils bekannter Künstler, Fotografen oder Illustratoren eingesetzt werden dürfen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Urheberrechts ist ein abstrakter künstlerischer Stil als solcher nicht ohne Weiteres geschützt.

Die bloße Orientierung an einer bestimmten Stilrichtung begründet deshalb nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung.

Anders kann es sein, wenn das KI-Ergebnis konkrete geschützte Elemente eines bestehenden Werkes übernimmt.

Daneben können weitere Rechtsgebiete betroffen sein, insbesondere Markenrecht, Persönlichkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht.

Unternehmen sollten deshalb zwischen einer allgemeinen gestalterischen Anlehnung und der gezielten Übernahme erkennbarer geschützter Werkbestandteile unterscheiden.

Bei kommerziellen Kampagnen ist eine rechtliche Prüfung insbesondere dann sinnvoll, wenn bewusst eine sehr große Nähe zu bekannten Werken oder Künstlerpersönlichkeiten hergestellt wird.

8. Dürfen urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Training von KI verwendet werden?

Die Verwendung geschützter Werke als Trainingsmaterial gehört zu den rechtlich besonders kontrovers diskutierten Fragen der künstlichen Intelligenz.

Beim Training leistungsfähiger KI-Modelle werden große Mengen digitaler Inhalte verarbeitet. Dazu können Texte, Fotografien, Illustrationen, Musikdateien, Software und andere urheberrechtlich geschützte Materialien gehören.

Ob diese Nutzung zulässig ist, hängt von verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen ab.

Von besonderer Bedeutung sind in Deutschland die Regelungen zum Text und Data Mining.

§ 44b UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke zur automatisierten Analyse.

Die gesetzliche Erlaubnis gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Insbesondere können Rechteinhaber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einen Nutzungsvorbehalt erklären. Bei online zugänglichen Werken muss ein solcher Vorbehalt für § 44b UrhG in maschinenlesbarer Form erfolgen.

Für wissenschaftliche Forschung enthält § 60d UrhG besondere Regelungen.

Ob und in welchem Umfang konkrete KI-Trainingsverfahren unter diese Schranken fallen, kann von der technischen Ausgestaltung und den jeweiligen Nutzungshandlungen abhängen. Einzelne Rechtsfragen sind weiterhin Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Für KI-Anbieter ist deshalb die rechtliche Prüfung der Trainingsdaten und ihrer Herkunft ein wesentlicher Bestandteil der Compliance.

9. Welche Bedeutung hat der AI Act für das Urheberrecht?

Die europäische KI-Verordnung, der sogenannte AI Act, enthält auch Vorschriften mit urheberrechtlichem Bezug.

Insbesondere verpflichtet Artikel 53 AI Act Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck unter anderem dazu, eine Strategie zur Einhaltung des europäischen Urheberrechts vorzusehen.

Dazu gehört insbesondere der Umgang mit wirksamen Nutzungsvorbehalten von Rechteinhabern.

Außerdem müssen die betroffenen Anbieter eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der für das Training verwendeten Inhalte öffentlich zugänglich machen.

Diese Vorgaben sollen die Transparenz erhöhen und Rechteinhabern die Wahrnehmung ihrer Interessen erleichtern.

Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zwischen regulatorischen Pflichten und urheberrechtlicher Zulässigkeit.

Die Einhaltung des AI Act bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche verwendeten Trainingsdaten urheberrechtlich rechtmäßig genutzt wurden.

Umgekehrt regelt der AI Act nicht abschließend, wem die Urheberrechte an einem KI-generierten Ergebnis zustehen.

Für Unternehmen sind daher sowohl das Urheberrechtsgesetz als auch die einschlägigen Vorgaben der KI-Verordnung zu berücksichtigen.

10. Urheberrechtliche Risiken bei KI-generierter Software

Auch bei der Softwareentwicklung gewinnt künstliche Intelligenz zunehmend an Bedeutung.

KI-basierte Programmierassistenten können Quellcode vorschlagen, Fehler korrigieren, Tests erstellen oder vollständige Programmteile generieren.

Dabei stellen sich besondere rechtliche Fragen.

Computerprogramme sind nach deutschem Recht unter den Voraussetzungen der §§ 69a ff. UrhG geschützt.

Wenn ein KI-System Code erzeugt, muss geprüft werden, ob eine menschliche schöpferische Leistung vorliegt und ob möglicherweise geschützte Bestandteile fremder Software übernommen wurden.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Open-Source-Lizenzen.

Ein Unternehmen sollte beispielsweise prüfen, ob KI-generierter Code Bestandteile enthält, deren Nutzung bestimmten Lizenzbedingungen unterliegt.

Je nach Lizenz können Verpflichtungen zur Beibehaltung von Lizenzhinweisen, zur Offenlegung bestimmter Quellcodebestandteile oder zur Weitergabe unter bestimmten Bedingungen entstehen.

Solche Verpflichtungen entstehen nicht schon deshalb, weil ein Codeabschnitt einem Open-Source-Projekt lediglich funktional ähnelt. Entscheidend sind die tatsächliche Übernahme geschützter Bestandteile und die einschlägigen Lizenzbedingungen.

Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb eine Kombination aus technischer Codeprüfung, Lizenzmanagement und rechtlicher Bewertung.

11. Wer haftet für Fehler künstlicher Intelligenz?

Neben dem Urheberrecht gehört die Haftung zu den wichtigsten rechtlichen Herausforderungen beim KI-Einsatz.

KI-Systeme können unzutreffende Informationen erzeugen, fehlerhafte Empfehlungen aussprechen oder Entscheidungen auf einer unzureichenden Datengrundlage vorbereiten.

Dabei können erhebliche Schäden entstehen.

Beispiele sind:

Die Frage nach der Haftung lässt sich nicht mit dem Hinweis beantworten, dass die Entscheidung von einer künstlichen Intelligenz getroffen wurde.

Künstliche Intelligenz ist nach geltendem deutschen Recht kein eigenständiges Haftungssubjekt, das anstelle eines Unternehmens oder einer verantwortlichen Person für Schäden einsteht.

Vielmehr ist zu prüfen, welche Personen oder Unternehmen nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Regelungen verantwortlich sind.

12. Haftet das Unternehmen, das eine KI einsetzt?

Ein Unternehmen kann für Schäden verantwortlich sein, die im Zusammenhang mit dem Einsatz eines KI-Systems entstehen.

Dabei kommt es insbesondere auf die konkrete Pflichtverletzung, den Schaden, die Kausalität und die jeweils einschlägigen Haftungsvoraussetzungen an.

Wer KI zur Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen einsetzt, bleibt grundsätzlich für die ordnungsgemäße Erbringung dieser Leistungen verantwortlich.

Ein Unternehmen kann sich deshalb gegenüber seinem Vertragspartner regelmäßig nicht allein damit entlasten, dass ein Fehler auf einen KI-Dienst zurückzuführen sei.

Beispiel: Fehlerhafte KI-Auswertung

Ein Beratungsunternehmen erstellt für einen Kunden eine wirtschaftliche Analyse und verwendet dafür ein KI-System.

Die KI liefert unzutreffende Berechnungen. Das Beratungsunternehmen übernimmt die Ergebnisse ungeprüft in seinen Bericht.

Entsteht dem Kunden dadurch ein Schaden, kann eine vertragliche Haftung in Betracht kommen.

Ob tatsächlich ein Schadensersatzanspruch besteht, hängt unter anderem vom vereinbarten Leistungsumfang, den Sorgfaltspflichten, dem Verschulden und der Ursächlichkeit des Fehlers ab.

Gerade bei fachlich anspruchsvollen oder wirtschaftlich bedeutsamen Leistungen sollten KI-Ergebnisse deshalb einer angemessenen menschlichen Kontrolle unterliegen.

13. Haftung des KI-Anbieters

Auch Anbieter und Entwickler von KI-Systemen können unter bestimmten Voraussetzungen haften.

In Betracht kommen beispielsweise vertragliche Ansprüche, deliktische Ansprüche und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – Ansprüche aus der Produkthaftung.

Welche Haftungsgrundlage einschlägig ist, hängt unter anderem davon ab, ob ein fehlerhaftes Produkt, eine mangelhafte Dienstleistung oder eine sonstige Pflichtverletzung vorliegt.

Die Verantwortlichkeit des KI-Anbieters ist dabei von derjenigen des Unternehmens zu unterscheiden, das die KI einsetzt.

Es ist möglich, dass mehrere Beteiligte unterschiedlichen Haftungsrisiken ausgesetzt sind.

Für die praktische Risikoverteilung sind deshalb die Verträge zwischen KI-Anbieter, Integrator und gewerblichem Nutzer besonders wichtig.

Zu prüfen sind insbesondere Leistungsbeschreibungen, zugesicherte Eigenschaften, Haftungsbegrenzungen, Freistellungsregelungen und Verantwortlichkeiten für Sicherheitsmaßnahmen.

14. Produkthaftung und künstliche Intelligenz

Die europäische Produkthaftung wird durch die Richtlinie (EU) 2024/2853 modernisiert.

Sie berücksichtigt ausdrücklich die zunehmende Bedeutung digitaler Produkte und Software.

Unter den Voraussetzungen der Richtlinie können auch Software und KI-bezogene Produkte in den Anwendungsbereich der verschuldensunabhängigen Produkthaftung fallen.

Die Neuregelung ist insbesondere für Hersteller, Softwareanbieter und Unternehmen relevant, die KI in eigene Produkte integrieren.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen. Sie ist für Produkte vorgesehen, die ab diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Für früher bereitgestellte Produkte gelten grundsätzlich die bisherigen produkthaftungsrechtlichen Regelungen.

Die Produkthaftung erfasst allerdings nicht automatisch jeden wirtschaftlichen Nachteil, der durch einen KI-Fehler entsteht. Entscheidend sind der gesetzliche Schadensbegriff und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen.

Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob ihre KI-Anwendungen als Produkte oder Produktbestandteile einzuordnen sind und welche Sicherheits- und Dokumentationspflichten sich daraus ergeben.

15. Deliktische Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Neben vertraglichen Ansprüchen können bei Schäden durch künstliche Intelligenz deliktische Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

Von Bedeutung ist insbesondere § 823 BGB.

Eine Haftung kann etwa entstehen, wenn durch eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut eines Dritten verletzt wird.

Dabei kommt es auf die konkreten Umstände an.

Wer ein KI-System entwickelt, bereitstellt oder betreibt, muss je nach Gefahrenlage angemessene Sicherheitsmaßnahmen treffen.

Welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich unter anderem nach der Vorhersehbarkeit möglicher Schäden, der technischen Beherrschbarkeit des Risikos und der Zumutbarkeit geeigneter Schutzmaßnahmen.

Bei besonders risikoreichen Anwendungen können entsprechend erhöhte Anforderungen bestehen.

Nicht jede fehlerhafte KI-Ausgabe begründet allerdings automatisch eine deliktische Haftung.

16. Haftung für falsche Informationen und sogenannte KI-Halluzinationen

Generative KI-Systeme können Aussagen erzeugen, die sprachlich überzeugend erscheinen, tatsächlich aber falsch sind.

Dieses Phänomen wird häufig als Halluzination bezeichnet.

Problematisch ist dies insbesondere, wenn Unternehmen KI-generierte Informationen ungeprüft veröffentlichen oder als Grundlage geschäftlicher Entscheidungen verwenden.

Besonders sensible Einsatzfelder sind beispielsweise:

Ob ein Unternehmen für falsche Angaben haftet, hängt von der konkreten Rechtsbeziehung und den jeweils bestehenden Pflichten ab.

Bei professionellen Leistungen können Prüfungs-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten eine erhebliche Rolle spielen.

Je größer die möglichen Folgen einer fehlerhaften KI-Ausgabe sind, desto wichtiger wird eine dokumentierte menschliche Kontrolle.

17. Wer haftet bei einer Urheberrechtsverletzung durch KI?

Wenn ein Unternehmen KI-generierte Inhalte veröffentlicht und dadurch fremde Urheberrechte verletzt, können Ansprüche gegen das Unternehmen als Nutzer oder Verwerter in Betracht kommen.

Das gilt auch dann, wenn der betreffende Inhalt zuvor automatisch durch einen externen KI-Dienst erzeugt wurde.

Bei einer Urheberrechtsverletzung können insbesondere Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 97 UrhG entstehen.

Schadensersatz setzt grundsätzlich die dafür erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen voraus, insbesondere Vorsatz oder Fahrlässigkeit.

Daneben können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche auf Auskunft und Ersatz bestimmter Kosten bestehen.

Für die Frage, ob und in welchem Umfang auch der KI-Anbieter haftet, kommt es auf dessen konkreten Beitrag zur Rechtsverletzung und die einschlägige Anspruchsgrundlage an.

Ein pauschaler Haftungsausschluss des Anbieters führt nicht automatisch dazu, dass der gewerbliche Nutzer sämtliche Risiken allein tragen muss. Umgekehrt kann ein Unternehmen nicht ohne Weiteres davon ausgehen, bei einer Rechtsverletzung vollständig vom Anbieter freigestellt zu werden.

Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen ist deshalb unerlässlich.

18. Abmahnung wegen KI-generierter Inhalte: Wie sollten Unternehmen reagieren?

Erhält ein Unternehmen wegen eines KI-generierten Bildes, Textes oder Videos eine urheberrechtliche Abmahnung, sollte es diese ernst nehmen.

Eine Abmahnung kann mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden sein.

Häufig werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Entfernung des beanstandeten Inhalts, Auskunft und die Zahlung von Schadensersatz oder Kosten verlangt.

Allerdings ist nicht jede Abmahnung berechtigt.

Zu prüfen ist insbesondere, ob das geltend gemachte Schutzrecht besteht, ob eine relevante Nutzungshandlung vorliegt und ob tatsächlich geschützte Elemente übernommen wurden.

Auch die Höhe verlangter Zahlungen und der Umfang einer geforderten Unterlassungserklärung können rechtlich überprüfungsbedürftig sein.

Unternehmen sollten daher insbesondere:

  1. gesetzte Fristen beachten,

  2. den beanstandeten Inhalt und die zugehörigen Unterlagen sichern,

  3. verwendete Prompts, Bearbeitungsschritte und Nutzungsbedingungen dokumentieren,

  4. die behauptete Rechtsverletzung rechtlich prüfen lassen,

  5. keine ungeprüfte Unterlassungserklärung abgeben.

Eine vorschnell unterzeichnete Unterlassungserklärung kann langfristige vertragliche Verpflichtungen und erhebliche Vertragsstrafenrisiken begründen.

19. Haftungsrisiken bei KI im Unternehmen: Verantwortung von Geschäftsführung und Mitarbeitern

Der Einsatz künstlicher Intelligenz betrifft nicht nur die IT-Abteilung.

Auch Geschäftsführung, Compliance, Datenschutz, Personalabteilung, Marketing und Einkauf können Verantwortung tragen.

Unternehmen müssen im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Pflichten geeignete Organisationsstrukturen schaffen.

Dazu kann gehören, dass Verantwortlichkeiten für die Einführung, Auswahl und Kontrolle von KI-Systemen festgelegt werden.

Mitarbeiter sollten wissen, welche KI-Anwendungen verwendet werden dürfen, welche Daten eingegeben werden können und wann eine fachliche Prüfung erforderlich ist.

Bei der Geschäftsleitung können sich Organisations- und Überwachungspflichten aus dem jeweils anwendbaren Gesellschaftsrecht ergeben.

Eine persönliche Haftung von Organmitgliedern oder Mitarbeitern tritt jedoch nicht allein deshalb ein, weil ein KI-System einen Fehler verursacht hat.

Erforderlich ist stets die Prüfung der konkreten gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.

20. Vertragliche Absicherung beim Einsatz von KI

Ein wirksames KI-Risikomanagement beginnt häufig bereits bei der Vertragsgestaltung.

Unternehmen sollten insbesondere beim Einkauf von KI-Lösungen, bei Entwicklungsprojekten und bei der Beauftragung externer Dienstleister auf klare Regelungen achten.

Wichtige Vertragsfragen sind:

Nutzungsrechte: Welche Rechte und Nutzungsbefugnisse bestehen an Eingabedaten, Ergebnissen und individuell entwickelten Komponenten?

Rechte Dritter: Welche Zusicherungen gibt der Anbieter zur rechtmäßigen Verwendung geschützter Inhalte?

Haftung: Für welche Fehler und Schäden soll welcher Vertragspartner einstehen?

Freistellung: Gibt es Regelungen für Ansprüche Dritter wegen behaupteter Schutzrechtsverletzungen?

Datenschutz und Vertraulichkeit: Wie werden personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Dokumente geschützt?

Dokumentation: Welche Informationen muss der Anbieter zur Funktionsweise, zu Risiken und zu Änderungen des Systems bereitstellen?

Kontrolle: Welche Prüf- und Mitwirkungspflichten treffen den Kunden?

Bei individuell entwickelten KI-Anwendungen sollten zudem die Rechte an Trainingsdaten, Softwarekomponenten, Schnittstellen und Arbeitsergebnissen eindeutig geregelt werden.

21. KI-generierte Inhalte im Arbeitsverhältnis

Auch innerhalb von Unternehmen entstehen urheberrechtliche Fragen, wenn Mitarbeiter KI zur Erstellung von Arbeitsergebnissen verwenden.

Dabei ist zwischen dem Einsatz der KI als Hilfsmittel und einer eigenständigen menschlichen schöpferischen Leistung zu unterscheiden.

Soweit ein Mitarbeiter ein urheberrechtlich geschütztes Werk schafft, richtet sich die Zuordnung der Nutzungsrechte nach den einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen.

Bei Computerprogrammen ist insbesondere § 69b UrhG zu beachten.

Entsteht dagegen ein vollständig autonomes KI-Ergebnis ohne schutzfähigen menschlichen Beitrag, kann es bereits an einem urheberrechtlichen Werk fehlen.

Für Unternehmen empfiehlt es sich deshalb, interne Regelungen zum Einsatz generativer KI zu schaffen.

Diese sollten insbesondere die zulässigen Anwendungen, den Umgang mit vertraulichen Daten, die Qualitätskontrolle und die Dokumentation wesentlicher Arbeitsschritte erfassen.

22. KI, Markenrecht und Persönlichkeitsrechte

Neben dem Urheberrecht können KI-generierte Inhalte weitere Schutzrechte verletzen.

Ein KI-generiertes Werbebild kann beispielsweise ein fremdes Markenzeichen enthalten.

Ein künstlich erzeugtes Video kann den Eindruck vermitteln, eine bestimmte Person habe eine Aussage getroffen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.

Auch die Verwendung nachgebildeter Stimmen oder erkennbarer Persönlichkeitsmerkmale kann rechtliche Probleme verursachen.

Je nach Fallgestaltung können insbesondere Markenrechte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild und datenschutzrechtliche Vorschriften betroffen sein.

Hinzu kommen mögliche wettbewerbsrechtliche Fragen, etwa wenn KI-generierte Inhalte Verbraucher über Produkteigenschaften, Empfehlungen oder die Identität beteiligter Personen täuschen.

Unternehmen sollten daher nicht ausschließlich auf urheberrechtliche Risiken achten.

23. Deepfakes und Transparenzpflichten

Künstliche Intelligenz ermöglicht die Erstellung täuschend echter Bild-, Ton- und Videoinhalte.

Solche sogenannten Deepfakes können erhebliche rechtliche Risiken auslösen.

Besonders problematisch sind Inhalte, die realen Personen Aussagen oder Handlungen zuschreiben, die tatsächlich nicht stattgefunden haben.

Der AI Act enthält für bestimmte KI-generierte und manipulierte Inhalte Transparenz- und Kennzeichnungspflichten.

Dabei ist zwischen den Pflichten der Anbieter und denen der Betreiber beziehungsweise Verwender von KI-Systemen zu unterscheiden.

Nicht jeder KI-generierte Text und nicht jedes bearbeitete Bild unterliegt automatisch derselben Kennzeichnungspflicht.

Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen, die Art des Inhalts und der jeweilige Verwendungskontext.

Unabhängig von einer konkreten Kennzeichnungspflicht müssen Unternehmen die sonstigen Anforderungen des Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber- und Wettbewerbsrechts beachten.

24. Wie können Unternehmen Urheberrechts- und Haftungsrisiken reduzieren?

Ein vollständiger Ausschluss sämtlicher Risiken ist beim Einsatz künstlicher Intelligenz kaum möglich.

Unternehmen können ihre rechtliche Position jedoch durch angemessene organisatorische, technische und vertragliche Maßnahmen deutlich verbessern.

Dazu gehört zunächst eine Bestandsaufnahme der eingesetzten KI-Systeme.

Anschließend sollten die jeweiligen Anwendungsfälle nach ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung bewertet werden.

Besonders relevant sind Anwendungen, bei denen KI-Ergebnisse unmittelbar veröffentlicht, gegenüber Kunden verwendet oder zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen eingesetzt werden.

Sinnvoll sind unter anderem klare Zuständigkeiten, verbindliche Prüfprozesse, geeignete Mitarbeiterschulungen und eine nachvollziehbare Dokumentation.

Bei Bild-, Text- und Softwaregenerierung sollte außerdem geprüft werden, ob geschützte Rechte Dritter betroffen sein können.

25. Checkliste: Rechtssicherer Einsatz generativer KI

Vor der geschäftlichen Verwendung von KI-generierten Inhalten sollten Unternehmen insbesondere folgende Fragen klären:

  1. KI-Anbieter: Ist das verwendete System für den geplanten geschäftlichen Einsatz geeignet?

  2. Nutzungsbedingungen: Erlauben die Vertragsbedingungen die beabsichtigte Nutzung?

  3. Eingabedaten: Dürfen die verwendeten Texte, Bilder, Dokumente oder sonstigen Daten rechtmäßig eingegeben werden?

  4. Urheberrecht: Enthält das Ergebnis möglicherweise geschützte Bestandteile fremder Werke?

  5. Menschliche Gestaltung: Welche eigenen schöpferischen Beiträge sind vorhanden und dokumentiert?

  6. Marken und Persönlichkeitsrechte: Werden Rechte Dritter berührt?

  7. Qualitätskontrolle: Wurden sachliche Aussagen, Berechnungen und rechtlich relevante Angaben überprüft?

  8. Vertraulichkeit: Werden Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen geschützt?

  9. Verantwortlichkeit: Ist festgelegt, wer KI-Ergebnisse freigibt?

  10. Verträge: Sind Nutzungsrechte, Haftung und Freistellung angemessen geregelt?

  11. AI Act: Sind die für den konkreten Anwendungsfall geltenden Pflichten geprüft?

  12. Dokumentation: Können wesentliche Entscheidungen und Prüfungen später nachvollzogen werden?

Diese Checkliste ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Sie bietet jedoch eine Grundlage für ein strukturiertes KI-Compliance-Konzept.

26. Häufig gestellte Fragen zum Urheberrecht und zur Haftung bei KI

Ist ein mit ChatGPT geschriebener Text urheberrechtlich geschützt?

Ein vollständig autonom erzeugter KI-Text ist nach den herkömmlichen Grundsätzen des deutschen Urheberrechts regelmäßig nicht als menschliches Werk geschützt. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn sich im Ergebnis eine hinreichende eigene schöpferische Leistung eines Menschen widerspiegelt.

Darf ich KI-Bilder auf meiner Unternehmenswebsite verwenden?

Grundsätzlich kann dies zulässig sein. Allerdings müssen die Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters und mögliche Rechte Dritter beachtet werden. Eine kommerzielle Nutzungserlaubnis des Anbieters ist keine umfassende Garantie für die rechtliche Unbedenklichkeit des Bildes.

Wem gehört ein KI-generiertes Bild?

Die Frage lässt sich nicht allein anhand der Nutzung des KI-Systems beantworten. Entscheidend ist zunächst, ob überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Daneben sind die vertraglichen Nutzungsbedingungen und gegebenenfalls Rechte Dritter zu berücksichtigen.

Kann ich wegen eines KI-generierten Bildes abgemahnt werden?

Ja. Wenn durch die Verwendung des Bildes fremde Rechte verletzt werden, können insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche entstehen.

Wer haftet, wenn ChatGPT falsche Informationen liefert?

Eine pauschale Antwort ist nicht möglich. Wer KI-Ergebnisse im Rahmen eigener vertraglicher Leistungen verwendet, kann für Pflichtverletzungen verantwortlich sein. Daneben können je nach Sachverhalt Ansprüche gegen weitere Beteiligte bestehen.

Haftet der KI-Anbieter automatisch für alle Fehler?

Nein. Die Haftung hängt von der konkreten Anspruchsgrundlage, den gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Sind KI-generierte Softwareprogramme urheberrechtlich geschützt?

Soweit eine schutzfähige menschliche schöpferische Leistung vorliegt, kann urheberrechtlicher Schutz in Betracht kommen. Bei vollständig autonom erzeugtem Code stellt sich dagegen die Frage, ob es an der erforderlichen menschlichen Urheberschaft fehlt. Zusätzlich sind mögliche Rechte Dritter und Softwarelizenzen zu prüfen.

Kann ein Unternehmen die Haftung durch einen Hinweis auf KI ausschließen?

Ein allgemeiner Hinweis, dass Inhalte mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt wurden, führt nicht automatisch zum Ausschluss gesetzlicher oder vertraglicher Haftungsansprüche.

Muss jeder KI-generierte Inhalt gekennzeichnet werden?

Nein. Ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, hängt insbesondere von der Art des Inhalts, dem konkreten Einsatz und den einschlägigen gesetzlichen Transparenzpflichten ab.

Braucht jedes Unternehmen eine KI-Richtlinie?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zu einer eigenständigen KI-Richtlinie für jedes Unternehmen besteht nicht allein aufgrund des Einsatzes künstlicher Intelligenz. Interne Regeln können jedoch ein wichtiges Instrument sein, um bestehende Organisations-, Sicherheits- und Compliance-Pflichten angemessen umzusetzen.

27. Rechtliche Beratung zu Urheberrecht, KI und Haftung

Der Einsatz künstlicher Intelligenz eröffnet Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Chancen. Gleichzeitig entstehen neue Risiken bei der Nutzung geschützter Inhalte, der Verwertung KI-generierter Ergebnisse und der Verantwortung für automatisierte Prozesse.

Besonders anspruchsvoll ist die rechtliche Bewertung, weil klassische urheberrechtliche Grundsätze auf neue technische Verfahren treffen und die europäische Regulierung zusätzliche Anforderungen schafft.

Für Unternehmen empfiehlt sich deshalb eine frühzeitige rechtliche Prüfung.

Eine anwaltliche Beratung kann insbesondere bei folgenden Fragen unterstützen:

Sie setzen künstliche Intelligenz bereits in Ihrem Unternehmen ein oder planen die Einführung einer KI-Anwendung?

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, kostspielige Streitigkeiten zu vermeiden, Verantwortlichkeiten klar zu regeln und KI-Anwendungen auf eine verlässliche rechtliche Grundlage zu stellen.

Nehmen Sie Kontakt auf, wenn Sie Fragen zum Urheberrecht, zur Haftung oder zur rechtssicheren Nutzung künstlicher Intelligenz haben.


Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zur deutschen und europäischen Rechtslage. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtliche Beurteilung hängt stets vom konkreten Sachverhalt, dem eingesetzten KI-System und den maßgeblichen Vertragsbedingungen ab. Stand: Oktober 2026.


KI-Anwalt Fabian Fritsch

KI-Anwalt Fabian Fritsch

Zugegegen: Es gibt die Fachanwaltschaft für künstliche Intelligenz noch nicht, daher ist  der Versuch, die Begrifflichkeit "KI-Anwalt" mit Leben zu füllen, von Visionen, eigenem Interesse und dem Aufbau eigener Erfahrungen geprägt. Fabian Fritsch gründete die Kanzlei Hafencity im Bedürfnis, Unternehmern und Verbrauchern im "Bankrecht 2.0" ein zuverlässiger Begleiter zu sein. gerade im Bank- und Kapitalmarktrecht steigt die Bedeutung von künstlicher Intelligenz rasant.

So fügten sich nach erfolgreicher Kanzleigründ sehr schnell Berührungspunkte zum Recht der Künstlichen Intelligenz ein. Fritsch vertritt  aktuell Opfer von KI-Einsätzen im Bereich von Accountsperrungen, bei Problemen mit Paypal und anderen Zahlungsdienstleistern und im Konflikt mit NEO-Brokern wie Trade Republik oder im Themengebiet Bitcoin-Handel.

Breiten Raum nimmt auch die Vertretung geschädigter Mandanten durch Cyberkriminalität und Identitätsmissbrauch ein, insbesonder bei Auseinandersetzungen mit Banken nach Phishing und anschließendem Kreditkarten-/Onlinebetrug.

Zur Mandantschaft gehören neben geschädigten Verbrauchern auch mittelständische Unternehmer und selbständig Tätige, die KI intensiv in ihre Abläufe einbinden und dabei auf rechtskonforme Lösungen angewiesen sind.



Rechtliche Grundlagen und Quellen

Der Beitrag orientiert sich insbesondere an folgenden Vorschriften und amtlichen Informationen: